Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ACTS-WorldWide GmbH

gültig ab 01.11.2007)

I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart, es sei denn, im Einzelfall wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart.

2. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.

3. Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Auskünfte, Empfehlungen, Zusagen, Garantien und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z. B. Muster, Proben, Analysen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben) sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie deklarieren.

III. Genehmigungen, Umweltschutz

Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.

IV. Preise

1. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu 6 Monaten bis zu 3%, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als 6% betragen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten (z. B. Ansteigen der Materialkosten und Löhne, Erhöhung von Importabgaben und Steuern). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5%, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.

2. Abweichend von 1. gilt: Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegende Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten, wie z.B. Maut) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab unserem regionalen Auslieferlager bzw. bei Streckengeschäften ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird erst am Tag der Rechnungsstellung in der gesetzlich geltenden Höhe aufgeschlagen.

V. Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Die vorbehaltlose Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

2. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/ - fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/ - fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden.

3. Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z. B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen. Soweit eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder, mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

4. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten Unternehmen, zu wahren.

5. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

VI. Abladen

1. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Kunden. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

2. Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Kunde in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und Rücksendung an uns oder die angegebene Adresse zu sorgen. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb gehen die hierfür anfallende Kesselwagenmiete und sonstige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

VII. Verpackung

1. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter des Kunden entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht.

2. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in vollständig entleertem, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

3. Kommt der Kunde der unter 2. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

4. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen, Verunreinigung und Verlust haftet der Kunde ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

VIII. Lieferstörungen

1. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. X Abs. 2 und 3 zu verlangen.

2. Reichen in den Fällen des Abs. 1 dieser Ziffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt,  gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

IX. Mängelrüge

1. Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung - spätestens vor Ablauf eines Jahres seit Ablieferung - schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

2. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.

3. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

X. Nacherfüllung, Haftung

1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für die ACTS mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden.

2. Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Ware.

3. ACTS haftet -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, begrenzt auf denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen ACTS bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Der typischerweise entstehende, vorhersehbare Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der beanstandeten Ware. ACTS haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleitschäden, Folge- und bloße Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn.

4. Etwaige Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von ACTS, aufgrund schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise (Kardinalpflicht), aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.

5. ACTS haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit ACTS anwendungsspezifisch berät, Auskünfte erteilt oder Empfehlungen abgibt, erfolgen diese auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Muster oder Versuchsreihen. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben werden von ACTS nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit überprüft und liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. ACTS haftet nur im Fall vorsätzlicher und grobfahrlässiger schriftlicher Beratung.

XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort nach Zugang fällig.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, so nur erfüllungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.

3. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

4. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

XII. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

1. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig. Im Falle des Verzugs berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.

XIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung. Übersteigt der Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

2. Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum.

5. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

XIV. Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung, Verfügungsverbot

1. Der Kunde ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart.

2. Die Einziehungsermächtigung erfasst auch die Befugnis, die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages mit branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit mit dem Factor angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser Verlangen nur an uns zu zahlen.

3. Im übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.

XV. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

XVI. Datenspeicherung

Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen die anfallenden personenbezogenen Daten unserer Kunden

XVII. Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft.

2. Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend

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