Gefahrgut

Als Gefahrgut (engl. Dangerous goods, amerik. engl. Hazardous material, kurz hazmat) bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für

  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
  • wichtige Gemeingüter,
  • Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen

ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.

Bezettelung ist die Kennzeichnung eines Gefahrguttransports mit Gefahrentafel und Gefahrzettel. Das dient dem schnellen Erkennen der nötigen Maßnahmen insbesondere im Falle eines Gefahrgutunfalls.

Begriffsklärung

Gefahrgut ist nicht mit Gefahrstoff zu verwechseln, hier wird in zwei sehr verschiedene Rechtsgebiete unterschieden: Nicht jeder Gefahrstoff ist auch Gefahrgut und umgekehrt. Weiters umfasst der Begriff Gefahrgut neben Substanzen auch ganze Produkte (wie Munition), Geräte, Bauteile und ähnliches.

Gefahrgutrecht − bei der gesamten Beförderung und transportbedingter Zwischenlagerung

Gefahrstoffrecht − bei der Lagerung und der Verwendung

Im Fall eines Unfalles mit einem Gefahrstoff spricht man auch oft von einem Schadstoff, dessen Freisetzung oder unkontrollierte Reaktion zu einem Gefahrgutunfall geführt hat.

Gefahrgüter sind auch nicht mit gefährlichem Abfall (Sondermüll) zu verwechseln. Hier gilt ebenso, dass nicht jeder gefährliche Abfall Gefahrgut ist.

Seit 2002 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.

Vorschriften

Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben.

Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können.

Straße und Schiene

Über die Beförderung von Gefahrgut existieren besondere Vorschriften, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Diese sind für viele europäische und benachbarte Staaten (zur Zeit 40) durch die Übereinkommen des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr beziehungsweise die Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) beim Schienenverkehr gegeben.

Schifffahrt

In der Binnenschifffahrt gilt das Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure au Rhin ADNR. In der internationalen Seeschifffahrt gilt der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code).

Luft

Im Luftverkehr gelten die von der ICAO herausgegebenen Technical Instructions (ICAO-TI). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen. Daneben haben alle IATA-Mitgliedsairlines die Möglichkeit, spezielle Bestimmungen (i. d. R. Verschärfungen der geltenden Bestimmungen] und Bedingungen festzulegen.

Nationale Umsetzung

All diese "überstaatlichen" Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.

  • In Deutschland sind dies im Wesentlichen das Gefahrgutbeförderungsgesetz , die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn), die GGVBinSch (Gefahrgutverordnung Binnenschiff), die GGVSee (Gefahrgutverordnung Seeschiff) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und die Nachrichten für Luftfahrer (NfL).
  • in Österreich gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), die Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV), für Gefahrguttransporte allgemein die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Eisenbahngesetz (EisbG) sowie Regelungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) und des Binnenschifffahrtsrechts sowie insbesondere das Containersicherheits­gesetz (CSG)
  • In Italien gibt es kein organisches Gesetz, die Bestimmungen werden aber mit verschiedenen Dekreten und Verordnungen geregelt, die als Art Anhang C des ADR/RID veröffentlicht werden.

Qualifikation

Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden.

Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen.

Österreichische Fahrer brauchen einen Gefahrgutführerschein, der meist nur einige Klassen umfasst. Beispielsweise ist Gruppe Sieben ein eigener Führerschein und nicht mit den anderen Gruppen kombiniert.

Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Die Rechtsnormen fordern für ein Kraftfahrzeug, das für einen Gefahrguttransport verwendet wird, eine spezielle ADR-Zulassung, die Ausrüstung für die Bezettelung des Fahrzeugs, sowie das Mitführen insbesondere eines Feuerlöschers. Entsprechende Regelungen gelten im Schienen und Schiffsverkehr.

Einteilung nach ADR/RID

Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Gefahrensymbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode) - detaillierteren Uberblick gibt der Artikel Gefahrgutklasse:

Gefahrgutklassen
Klasse 1 Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit 6 Unterklassen)
Klasse 2.1 Gase (entzündbar)
Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar)
Klasse 2.3 Gase (giftig)
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Das entsprechende System der USA ist der Gefahrendiamant nach NFPA 704

Quelle: ADR 2007, chapter 2.2 class specific provisions

Kennzeichnung nach ADR/RID

Gemäß ADR (Straße), wie auch im Rahmen des RID (Schiene), bedürfen die Transportbehältnisse und -geräte ab gewissen Mengen einer je nach Gefährlichkeitsmerkmal unterschiedlichen Kennzeichnung.

Gefahrzettel

Gefahrzettel Klasse 1


Gefahrzettel
Klasse 1

 

Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 x 25 cm sowie 30 x 30 cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container.

Gefahrentafel

Gefahrentafel Gefahrnummer 33 | UN-Nummer 1203

 

Gefahrentafel Gefahrnummer 33 | UN-Nummer 1203

 

Die Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) ist eine rechteckige, orangefarbige Tafel, die entweder übereinander zwei Nummerncodes hat oder leer (neutrale Warntafel) ist.

Eine leere (neutrale) Gefahrentafel wird dann verwendet, wenn unterschiedliche Gefahrgüter zusammen transportiert werden, also beispielsweise unterschiedliche Kartons oder Paletten, oder die einzelnen Kammern eines Tankwagens mit unterschiedlichen Stoffen gefüllt sind (z.B. Diesel-, Benzin- und Superkraftstoff). Transporte der Klassen 1 (Explosivstoffe, Munition etc.) und 7 (Radioaktive Stoffe) werden ebenfalls mit leeren Warntafeln, jedoch mit zusätzlichem Gefahrzettel gefahren.

Bei nummerierten Tafeln gibt die obere Nummer Aufschluss über die Art der Gefahr (Gefahrnummer, auch Kemler-Zahl genannt), beispielsweise steht die 33 für eine leicht entzündliche Flüssigkeit. Ist der Zahl ein "X" vorangestellt, so reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser. Die untere Nummer gibt Auskunft über die Chemikalie selbst (UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt). Zum Beispiel steht die 1202 für Dieselkraftstoff oder Heizöl.

Für die Tafeln ist vom ADR eine Größe von 40 mal 30 cm und ggf. 30 mal 12 cm vorgeschrieben. Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind. Nach RID ist die Kennzeichnung von Waggons eigens geregelt. Nur bei der Rollenden Landstraße gelten auch im Bahnbereich die ADR-Regelungen.

Transportpapiere

Beförderungspapier

Jeder Gefahrguttransport muss von einem Beförderungspapier begleitet sein. Auf diesem sind die Stoffe und Verpackungen, die jeweiligen Mengen, und über ein Punktesystem die Ermittlung der Freigrenzen vermerkt.

Schriftliche Weisung

Bei Gefahrguttransporten ist es (mit Ausnahmen) Vorschrift, Schriftlich Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen, die für den Fahrer wichtige Informationen über die Handhabung der gefährlichen Güter sowie das Vorgehen im Falle eines Unfalls beinhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Schriftlichen Weisungen meist als Unfallmerkblatt bezeichnet.

Ursprünglich wurden die Schriftlichen Weisungen für den schnellen Zugriff durch Hilfskräfte an der vorderen und hinteren Stoßstange eines Fahrzeugs mitgeführt, eine gute, aber für den Fahrer umständliche Lösung. Nach heutiger Vorschrift genügt das Mitführen im Führerhaus, was bei oft wechselnden Produkten und Nachlässigkeit leicht zu einem Sammelsurium von Merkblättern im Führerhaus führt. Probleme ergeben sich hieraus für die Rettungskräfte, die zur genauen Stoffidentifikation sehr nah an das Objekt heranwagen müssen, falls die sonstigen Warneinrichtungen (Warntafeln) nicht mehr erkennbar sind.

ERI-Cards

Die Schriftlichen Weisungen enthielten ursprünglich auch Informationen für Rettungskräfte, wie beispielsweise die Feuerwehr. Diese Informationen sind mittlerweile in den ERI-Cards zu finden.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen

TUIS

Die Werkfeuerwehren der chemischen Industrie unterhalten gemeinsam das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System (TUIS). Hier sind rund um die Uhr Experten telefonisch erreichbar, die Auskünfte über die Handhabung gefährlicher Stoffe geben. Zur Unterstütztung der örtlichen Feuerwehren stellen die Werkfeuerwehren auch spezielle Feuerwehrfahrzeuge für Gefahrgutunfälle.

Beispiele

Als Gefahrgüter gelten Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und nicht eingebaute Airbags (Explosionsgefahr), Klinikabfälle (Infektionsgefahr), radioaktive Stoffe aller Art (z.B. für medizinische und technische Anwendungen). Aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, zählen in großen Mengen unter Umständen zu Gefahrgut. So ist ein mit Feuerzeugen oder Spraydosen gefüllter LKW ein Gefahrguttransport, der normalerweise aber nicht von außen als solcher zu erkennen ist.

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